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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der ASEDO GmbH & Co. KG - Bahnhofstrasse
83 - 91601 Dombühl
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nachstehend Verkaufsbedingungen genannt -
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der
Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen
ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem
Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc.,
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem
Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot
des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese
Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird,
gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich
Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert
in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte
Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis
innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe
von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben
angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und
Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss
erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug
im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des
Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers
wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt,
so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des
Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten
trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache
bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets
ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum
noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-,
Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen
Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese
auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des
Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller
schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob
die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der
Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall
setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der
umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen
bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall
der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an
uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung
der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen
gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz
1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger
Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte
Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach
unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit
zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche
bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller –
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß
wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
z.B. ungeeigneter Druckluftversorgung, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen
nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich
zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner
Absatz 6 entsprechend.
§ 10 Haftungsbeschränkungen
(Haftungsausschluss und -begrenzung)
(1) Außer im Falle einer
Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalpflicht in einer den
Vertragszweck gefährdenden Weise oder im Fall der Übernahme einer Garantie
haften wir nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.
(2) In folgenden Fällen ist
unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt:
a) im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen
Pflichten oder Kardinalpflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise,
b) im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung durch
einfache Erfüllungsgehilfen (also nicht leitende Angestellte oder Organe) oder
c) im Fall der Übernahme einer Garantie, sofern wir
nicht ausdrücklich als Verkäufer gegenüber dem Besteller als Käufer eine
Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
(3) In den Fällen von §10 (2) ist unsere Haftung auf
höchstens den dreifachen Betrag des Preises der jeweils betroffenen Ware,
maximal € 200.000,00, bzw. bei reinen Vermögensschäden auf höchstens den
zweifachen Betrag des Auftragswerts, maximal € 100.000,00, dieses Preises
begrenzt.
(4) Schadensersatzansprüche des
Bestellers verjähren in den Fällen von §10 (2) spätestens nach zwei Jahren von
dem Zeitpunkt, in welchem der Besteller Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw.
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des
schädigenden Ereignisses an. Für Ansprüche wegen Mängeln der Ware verbleibt es
bei der Verjährung nach §9 (2).
(5) § 10 (1) bis (4) gelten auch,
wenn eine Ware nur der Gattung nach bestimmt ist.
(6) Außer in den Fällen einer
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit, für die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware
oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund
einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
(7) Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche
des Bestellers gegen unsere Mitarbeiter oder Beauftragte. entsprechend.
§ 11 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der
Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus
der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt.
Stand: Mai 2008
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